Institut

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen EIQ – Europäisches Institut für Qualitätsjournalismus.
  2. Er hat den Sitz in Leipzig.
  3. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig unter VR 5360 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1a Kooperation

  1. Unter Wahrung der jeweiligen Unabhängigkeit kooperiert der Verein mit der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur (HTWK) in Leipzig. Das Nähere regelt ein Kooperationsvertrag.
  2. Die HTWK hat das Recht einen Professor als Mitglied des Vereins zu stellen.
  3. Der Verein ist der HTWK jährlich zum Bericht verpflichtet.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist:
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung
    • die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
    • die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
    • die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind
  2. Der Satzungszweck wird verwirklich durch die europaweite Evaluierung und Förderung der Qualität im Journalismus unter berufsethischen, ökonomischen, technologischen, politischen und juristischen Aspekten und Voraussetzungen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden ökonomischen und technologischen Herausforderungen der Medien als wichtiger gesellschaftlicher und politischer Faktor unterstützt der Verein damit zugleich alle Bestrebungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pressefreiheit in Europa.Dies soll insbesondere geschehen durch:
    • Vergleichende Forschung über journalistische Qualität in Europa
    • Evaluation der Transformationsprozesse im Zuge der Medienkonvergenz im digitalen Zeitalter
    • Erforschung der ökonomischen und politischen Herausforderungen zur Sicherung journalistischer Qualität in Europa
    • Entwicklung geeigneter Plattformen zur kontinuierlichen und nachhaltigen Qualitäts-Evaluierung
    • Beratung von Medienunternehmen, nationalen und europäischen Einrichtungen, Fachverbänden und Fachleuten in Fragen der Qualitätssicherung im Journalismus
    • Bereitstellung wissenschaftlicher Expertise für den medialen bzw. öffentlichen Diskurs zum Thema
    • Ermöglichung von Promotionen und Dissertationen zum Themenkreis
    • Förderung des journalistischen Nachwuchses im Sinne der Qualitätssicherung
    • Organisation und Unterstützung von Foren, Kongressen oder Weiterbildungsveranstaltungen zum Qualitätsjournalismus

§ 3 Selbstlosigkeit

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum  Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das, oder einen Anteil vom Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge, Finanzierung

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Der Verein finanziert sich außer durch Beiträge über Spenden, öffentliche Zuschüsse, Zuwendungen von Kooperationspartnern, Sponsoring und projektbezogene Mittel. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Dem Vorsitzenden (zugleich Institutsdirektor), dem Stellvertreter sowie dem Schriftführer. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleine vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
  4. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Versendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
    • Gebührenbefreiungen,
    • Aufgaben des Vereins,
    • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    • Beteiligung an Gesellschaften,
    • Aufnahme von Darlehen ab EUR 5000,
    • Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
    • Mitgliedsbeiträge,
    • Satzungsänderungen,
    • Auflösung des Vereins.
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

  1. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Medienstiftung der Sparkasse Leipzig, sofern diese zum diesem Zeitpunkt als steuerbegünstigte Körperschaft anerkannt ist, anderenfalls an den unter § 1a dieser Satzung genannten Kooperationspartner. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige Förderung von Wissenschaft und Forschung zu verwenden.